Aus- und Fortbildung Auf dieser Seite werdet ihr/werden Sie Hinweise zur Qualifikation, Erläuterungen zu den Ausbildungsrichtlinien, aktuelle Standpunkte zu bestimmten Problemen in der Ausbildung, aber auch Antworten zu von euch/Ihnen gestellten Fragen bekommen. • Trainer oder Übungsleiter? • Wie wird man Trainerassistent? • Warum und wie muss die Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden? • Welche Anforderungen werden an die Ausbildung zum Trainer-C gestellt? • Welche Anforderungen werden an die Ausbildung zum Trainer-B gestellt? • Welche Anforderungen werden an die Ausbildung zum Trainer-A gestellt? • Inwiefern werden andere Ausbildungen anerkannt?
Trainer oder Übungsleiter? Die alte deutsche Bezeichnung „Übungsleiter“ tritt seit Jahren den Rückzug an und wird inzwischen dem sportartübergreifenden Breitensport und damit der Ausbildung durch die Landesschwimmverbände überlassen. Der „Trainer“ hat sich durchgesetzt, nicht nur im Leistungssport, sondern mit den neuen Rahmenrichtlinien für Qualifizierung im Bereich des DOSB auch im Breitensport Im Zeichen der Anglifizierung ist bei der nächsten Rahmenplanrunde der Schrei nach dem „Couch“ zu erwarten, mit „Coaching“ hat man ja bereits den Fuß in der Tür. Also out der ehemalige Fachübungsleiter/Breitensport, out der Übungsleiter Breitensport, dafür gibt es jetzt den Trainer/Breitensport für Schwimmen und den Trainer/Leistungssport für Schwimmen und das übrigens in allen drei Lizenzstufen. Nur die Höhe „Diplom-Trainer“ hat der Breitensport noch nicht erklommen. Wie wird man Trainerassistent? Die Ausbildung zum Trainerassistent ist als Vorstufenqualifikation ein möglicher Einstieg in das Qualifizierungssystem des DOSB. Damit sollen vor allem Neueinsteiger ab 16 Jahre, wie z.B. Schüler motiviert und orientiert werden, Verantwortung im Verein zu übernehmen. Der Trainerassistent soll befähigt sein, unter Berücksichtigung der notwendigen Sicherheitsaspekte eine Gruppe mitzubegleiten und in Ausnahmefällen nach Anweisungen des Trainers auch über kurze Zeit eigenständig zu führen. Die LSV regeln unterschiedlich, ob die Ausbildung zum Trainerassistent als eigenständige Ausbildung mit 30 LE abgeschlossen oder in die C-Ausbildung integriert wird (Einstiegsmodul der 1. Lizenzstufe). Warum und wie muss die Rettungsfähigkeit nachgewiesen werden? Dazu einen Auszug aus einer Antwort auf einen Leserbrief in „swim & more“: Ich bin selbst über 40 Jahre Trainer und kann mich nicht erinnern, dass einmal ein Trainer vor den Kadi kam, weil er die erwarteten Plätze und Medaillen mit seinen Schützlingen nicht erbracht hatte. Das ist aber anders, wenn einer seiner Sportler ertrinkt. Wir sind also nicht zuallererst dem Spaß und der Leistung, sondern dem Wohl der uns Anvertrauten verpflichtet. Die Rechtsprechung gebraucht dafür das Wort G a r a n t e n p f l i c h t und versteht darunter, dass wir im Rahmen unserer Aufsichtspflicht frühzeitig und effektiv Hilfe leisten oder von vornherein Gefahren erkennen und abwenden. Eine unverzichtbare Voraussetzung dazu ist die Präventions- und Rettungsfähigkeit des Trainers oder Übungsleiters. Das setzt neben dem didaktisch-methodischen Können, das mit der jeweiligen Trainerlizenz erlangt werden sollte, die Qualifikation als Rettungsschwimmer voraus. Während die Anforderungen an die Trainerlizenz im Schwimmen klar beschrieben sind, gibt es zum „Grad der Rettungsfähigkeit“ bundesweit sowohl in Schule als auch im Sport keine einheitliche Auffassung. Als gemeinsame Linie ist allerdings das Bestreben zu erkennen, die Qualifikation der Lehrkräfte hinsichtlich ihrer Rettungsfähigkeit so niedrig wie möglich zu halten, wobei die Spanne vom Schwimmabzeichen in Bronze bis zum DRSA in Silber geht. Wir haben in unseren Ausbildungsrichtlinien die Rettungsfähigkeit (etwa Niveau DRSA Bronze) als Eingangsvoraussetzung zur Vergabe der 1. Lizenzstufe verankert. Auf den an die Fortbildung gekoppelten Nachweis haben wir mit Beschluss des FA Ausbildung des DSV in diesem Jahr verzichtet, weil wir hier die juristische Verantwortung des „Dienstherren“ deutlich machen wollten. Die Arbeitsverträge schließ nicht allgemein der DSV ab, sondern konkret der Verein, Landesverband bei Vereins- oder Landestrainern oder der Dachverband bei Bundestrainern. So wie der Arbeitgeber verpflichtet ist, Trainer nur bei entsprechender fachlicher Qualifikation (Lizenz) einzustellen, hat er auch deren Rettungsfähigkeit vorauszusetzen. Rettungsfähigkeit ist also gleichermaßen eine Voraussetzung für die Arbeit des Schwimmtrainers, wie der Führerschein für den Kraftfahrer. Kein Vereinsfunktionär würde seine Kinder von jemandem zum Wettkampf kutschieren lassen, der nicht im Besitz der Fahrerlaubnis ist, aber Schwimmunterricht/- Training durch unausgebildete Kräfte wird in Deutschen Landen zuhauf geduldet. Anders die Situation bei einem Trainer, der z.B. wissenschaftlich arbeitet, keine Trainingsgruppe mehr betreut, seine Lizenz aber trotzdem fortschreiben möchte. Dem steht nichts im Wege und die Rettungsfähigkeit braucht er auch nicht nachzuweisen, da in der Regel im Hörsaal keiner ertrinkt. Arbeitet er wieder am Beckenrand, ändert sich die Situation schlagartig. Unabhängig von der unübersichtlichen Erlasslage, obliegt die dienst- und strafrechtliche Verantwortlichkeit zunächst dem unterrichtenden Fachlehrer oder Trainer. Diese sich aus der Garantenstellung ergebende Verantwortung kann weder durch Erlässe noch durch weitere Aufsichtskräfte abgewälzt werden. Verantwortung ist nicht delegierbar. Ein etwaiger Erlass des DSV würde gegebenenfalls durch die Haushoheit der Bäder ausgehebelt, die eine einheitliche Regelung zur Rettungsfähigkeit getroffen haben, „indem als Retter nur solche Personen einzusetzen sind, die auf Grund ihrer fachlichen und gesundheitlichen Eignung in der Lage sind, beim Retten Gefahren zu erkennen und anzuwenden. Die fachliche Eignung ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Retter den Nachweis erbracht hat, dass er Ertrinkende retten kann. Diese Fähigkeit besitzen …Personen, die die Leistungen zum Erwerb des deutschen Rettungsschwimmanzeichens in Silber nachgewiesen haben“ (Abs. 5.2.5.1. der Sicherheitsregeln für Bäder). Die Ausbildung zur Rettungsfähigkeit obliegt bisher der DLRG und der Wasserwacht. In Abstimmung mit der DLRG versucht der Schwimmverband NRW im Rahmen eines Projektes eine bundesweit vereinheitlichte Lösung zu finden ohne die klaren Rechtsvorschriften zu verlassen. Eines bleibt unmissverständlich: Rettungsfähigkeit bleibt eine Voraussetzung (kein Ausbildungsinhalt!) zur Erlangung der Trainerlizenz. Sie muss aber zur Verlängerung der Lizenz nicht mehr vorgelegt werden. Hier entscheiden die „Arbeitgeber“ (Vereine, Verbände) entsprechend des Einsatzgebietes. Welche Anforderungen werden an die Ausbildung zum Trainer-C gestellt? Der Bewerber zur Ausbildung zum Trainer-C (Breiten- und Leistungssport) sollte mindestens ein Viertel Jahr in einem Schwimmverein oder einer Schwimmabteilung als Trainerassistent tätig gewesen sein. Sollte der LSV die Ausbildung zum Trainerassistent in die C-Ausbildung integrieren, genügt eine solche zeitliche Spanne zwischen dem Einstiegsmodul und der weiteren Ausbildung dieser Forderung. Ferner muss der Verein die Ausbildung befürworten und es ist eine Ausbildungsgebühr nach den Richtlinien des jeweiligen LSV zu entrichten. Die Rettungsfähigkeit muss mit dem Abschluss des Einstiegsmoduls (Trainerassistent) vorliegen. Sie gilt als Voraussetzung für die Vergabe der C-Lizenz, ist aber keine Bestandteil der 120 LE Unterricht. Viele LSV koppeln die Ausbildung der DLRG an die C-Ausbildung. Für die Zulassung zur Ausbildung Trainer/C-Leistungssport muss der Nachweis Kampfrichter Gruppe 1 vorliegen. Für die Ausbildung der ersten beiden Lizenzstufen sind die LSV zuständig. Detaillierte Fragen sollten deshalb an die jeweiligen Lehrwarte (über die Geschäftsstellen) gerichtet werden. Welche Anforderungen werden an die Ausbildung zum Trainer-B gestellt? • Besitz einer gültigen C-Trainer-Lizenz der Fachsparte (Leistungssport Schwimmen oder Breitensport) • Nachweis der Tätigkeit als Trainer-C im Schwimmverein, in einer Schwimmabteilung oder in einem Schwimmverband von mindestens zwei Jahren (Zeit zwischen den Ausbildungen) • Zahlung der Ausbildungsgebühr • Befürwortung durch Verein/Abteilung/Verband Welche Anforderungen werden an die Ausbildung zum Trainer-A gestellt? In den letzten Jahren wurde immer wieder die berechtigte Forderung „Die besten Trainer in den Nachwuchs!“ erhoben. Die Qualifikationsstruktur ging aber immer davon aus, dass erst mit zunehmender Ausbildungsetappe (GLT ?ABT ?AST?HLT) eine höhere Lizenzstufe erreicht werden konnte. Inzwischen werden aber an Cheftrainer in größeren Vereinen oder Landestrainer hohe Anforderungen vor allem im Nachwuchstraining gestellt. Folglich werden in die A-Ausbildung auch zunehmend Trainer/innen aufgenommen, die auf dieser Ebene arbeiten. Anforderungen sind: • Besitz einer gültigen B-Lizenz der Fachsparte • Nachweis der Tätigkeit als B-Trainer in einem Verein, einer Schwimmabteilung oder einem Schwimmverband von mindestens zwei Jahren • Zahlung der Ausbildungsgebühr • Befürwortung durch einen Schwimmverein Der Bewerber reicht dazu folgende Unterlagen beim Lehrreferenten des DSV/Schwimmen ein: • (beruflich/sportlicher) Lebenslauf mit Nachweis der Tätigkeit im Verein der letzten beiden Jahre und einem Hinweis über weitere Ziele als Trainer • Einschätzung der Arbeit und Befürwortung durch den Verein • Befürwortung durch den LSV • Volle Anschrift (besonders Mail) Inwiefern werden andere Ausbildungen anerkannt? Der DSV als Ausbildungsträger entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob er Ausbildungen anderer Ausbildungseinrichtungen oder Teile derselben anerkennt (s. RRL. S. 14). Die Trainer-C-Lizenz können auf Befürwortung eines Vereins oder einer Schwimmabteilung Sportstudenten nach erfolgreichem Abschluss des Schwerpunktstudiums im Schwimmen bei Nachweis der Kampfrichterausbildung/Rettungsfähigkeit. Bei Absolventen von sportpädagogischen Ausbildungseinrichtungen werden inhaltsgleiche Teilgebiete anerkannt. Da an diesen Einrichtungen oft „leistungssportfern“ unterrichtet wird, haben die Bewerber entsprechende Teilgebiete nachzuholen. So wird z.B. ein Fachsportleiter Schwimmen bei der Bundeswehr für den Umgang mit Soldaten ausgebildet, hat also Nachholebedarf, wenn er dann im Verein auf Kinder „losgelassen“ wird. Diplomsportlehrer mit Schwerpunktfach Schwimmen können unter gleichen Voraussetzungen die B-Lizenz erlangen. Da sich in letzter Zeit besonders bei Migranten widersprüchliche und zwischen den Ländern unterschiedlich gehandhabte Fälle von Anerkennungen beruflicher Qualifikationen für die Erlangung der Trainerlizenz häuften, macht der DSV von seinem Recht als Ausbildungsträger Gebrauch. Danach entscheidet auf Antrag des jeweiligen Lehrwartes der Vorsitzende des FA Ausbildung mit dem zuständigen Lehrreferenten solche Problemfälle.
Quellenangabe: in Auszuegen von schwimmen.dsv.de uebernommen (2008)
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